Fassung Mai 2011

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der twyn group IT solutions & marketing services AG, Wels (TWYN GROUP), regeln die Bedingungen, zu denen TWYN GROUP die Werbeanzeigen des Werbers schaltet. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TWYN GROUP abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kunde von TWYN GROUP vor, bei oder nach Erteilung des Werbeauftrages geltend machen oder auf sonstige Art und Weise in das Vertragsverhältnis einzubeziehen sucht, sind selbst bei Kenntnisnahme durch TWYN GROUP für die Ausführung des Vertragsverhältnisses unerheblich.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen TWYN GROUP und dem Werber, einer Werbeagentur oder einem sonstigen Dritten über Online-Werbung kommt, vorbehaltlich Buchungsverfügbarkeit, mit der Annahme des Kundenauftrages durch TWYN GROUP zustande. Die Annahme des Werbeauftrags erfolgt schriftlich; eine Erklärung per E-Mail genügt diesem Schriftformerfordernis. Wenn der Werbeauftrag durch eine Werbeagentur im Namen eines Dritten, dh insbesondere im Namen des Kunden der Werbeagentur, erteilt wird, kommt der Vertrag grundsätzlich mit der Werbeagentur und nicht mit deren Auftraggeber zustande. Soll trotz Erteilung des Werbeauftrags durch die Werbeagentur deren Auftraggeber Vertragspartner von TWYN GROUP werden, so muss die Werbeagentur hierauf ausdrücklich hinweisen, ihren Auftraggeber namentlich nennen und ihre eigene Beauftragung durch den Dritten schriftlich nachweisen.
3. Rücktrittsrecht
TWYN GROUP behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss den Werbeauftrag aus Gründen abzulehnen, die für TWYN GROUP eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Der Werber wird in diesem Fall über die Gründe der Zurückweisung informiert. Bei einem Rücktritt durch TWYN GROUP nach dem vertraglich vereinbarten Schaltbeginn entsteht hieraus keinerlei Haftung für TWYN GROUP, abgesehen von einer Rückzahlung bereits gezahlter Rechnungsbeträge für die entsprechende Kampagne, abzüglich der anteiligen Vergütung für gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen.
4. Kündigung und Stornierungsfristen
Der Werber ist wie folgt zur Stornierung von Werbeaufträgen berechtigt: (a) jederzeit durch schriftliche Kündigungserklärung an TWYN GROUP mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, oder (b) fristlos bei Verletzung einer Vertragspflicht, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Anzeige bei TWYN GROUP geheilt wird. Im Falle der Kündigung werden beide Parteien von ihren jeweiligen vertraglichen Pflichten befreit. Der Werber ist verpflichtet, die bis zum Wirksamkeitstag der Kündigung fällige Vergütung an TWYN GROUP zu entrichten. Stornierungen von Werbeaufträgen durch den Werber bis zu zwei Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Schaltbeginn sind kostenfrei möglich. Bei einer Stornierung weniger als zwei Wochen vor Schaltbeginn bis zum Schaltbeginn ist für die Stornierung eine Gebühr in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes zu entrichten. Bei einer Stornierung nach dem vertraglich vereinbarten Schaltbeginn kann TWYN GROUP zusätzlich zum Preis für die bereits geschaltete Online-Werbung 50% des Netto-Auftragswertes, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Schaltung der Online-Werbung noch aussteht, berechnen. Dabei wird gegebenenfalls der für das geringere Volumen geltende Rabattsatz zugrunde gelegt. Der insgesamt so in Rechnung gestellte Betrag ist jedoch auf den Preis für das ursprünglich vereinbarte Gesamtvolumen des Auftrags beschränkt.
5. Material
Material sind die für eine Werbeschaltung notwendigen Informationen, Daten und Dateien, insbesondere die vom Werber zu übergebenden Banner, Sujets, Grafiken, sei es in analoger als auch digitalisierter Form, sowie die für deren Funktion erforderlichen Programmiercodes. Der Werber trägt dafür Sorge, dass das Material rechtzeitig zu dem in der Auftragsbestätigung definierten Termin, spätestens jedoch 5 Tage vor Schaltung der Werbung vollständig, fehlerfrei, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend und für die vereinbarte Schaltung tauglich an TWYN GROUP übergeben werden und sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet) sind mit anzugeben. TWYN GROUP behält sich vor, das angelieferte Material auf seine technische Eignung hinsichtlich der vereinbarten Schaltung zu prüfen. Der Werber garantiert, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte, Urheberrechte und sonstigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien erworben hat und frei darüber verfügen kann sowie dass er für die rechtliche und technische Mängelfreiheit des übergebenen Materials haftet und TWYN GROUP im Zusammenhang mit allen ihr daraus entstehenden Schäden und erhobenen Ansprüchen Dritter schadlos halten wird. Sollte eine fehlerfreie Auftragsabwicklung nicht gewährleistet werden können, ist TWYN GROUP berechtigt, dieses Material unverzüglich aus der Schaltung zu nehmen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. In einem solchen Fall ist ein Nachweis eines Schadens seitens der TWYN GROUP nicht notwendig. An TWYN GROUP können wegen dieser Maßnahme keine Ansprüche gestellt werden. Die Übergabe des Materials hat über die entsprechende Funktionalität im Selbstbuchungstool oder per eMail Attachment an den Kundenbetreuer und in Kopie an die E-Mail Adresse office@twyn.com oder per Post an den Firmensitz der TWYN GROUP, zu erfolgen. Wird TWYN GROUP auch mit der Erstellung der Werbemittel wie zB Banner, etc, beauftragt, so müssen die Materialien dazu bis spätestens 14 Tage vor Schaltung angeliefert sein. TWYN GROUP übernimmt für das gelieferte Material Dritten gegenüber keine inhaltliche Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren oder an den Werber zurück zu liefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte für durch TWYN GROUP gestaltete oder durch TWYN GROUP an Dritte beauftragte Werbemittel bei TWYN GROUP.
6. Inhaltliche Verantwortung/ Haftung für Werbeanzeigen
Der Werber garantiert und übernimmt gegenüber TWYN GROUP die vollumfängliche Haftung dafür, dass die Inhalte des Materials nicht gegen geltendes österreichisches und EU Recht, sonstige gesetzliche und behördliche Verbote oder Rechte Dritter sowie die guten Sitten verstoßen, dass er zur Veröffentlichung der Inhalte berechtigt ist sowie dass er TWYN GROUP zur Veröffentlichung der Inhalte in seinem Namen ermächtigt. Sofern der Werber bei Abschluss dieses Vertrags durch eine Agentur vertreten wird, erklärt die Agentur ihr Einverständnis zur vorstehenden Haftungserklärung, und garantiert außerdem, dass sie als ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Werbers handelt. Der Werber haftet zugunsten von TWYN GROUP für sämtliche Verluste, Haftung, und Kosten (einschließlich angemessener Anwaltshonorare), die zu Lasten von TWYN GROUP aufgrund von Ansprüchen, Klagen oder sonstiger Verfahren im Zusammenhang mit den Inhalten entstehen; er hat TWYN GROUP bei der Abwehr solcher Ansprüche, Klagen und Verfahren zu verteidigen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung der Leistungen von TWYN GROUP ist für den individuellen Werbeauftrag in der jeweilig geltenden Auftragsbestätigung festgesetzt. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, rechnet TWYN GROUP die von ihr erbrachten Leistungen auf Basis der Anzahl von AdImpressions bzw. auf Basis der generierten Klicks (Cost per Click) gemäß IAB-Standard ab. Zu diesem Zweck erstellt TWYN GROUP ein Reporting über die Werbeerfolge, in dem die Anzahl der realisierten AdImpressions/Klicks verzeichnet ist. Der Werber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Abrechnung der Vergütung von TWYN GROUP ausschließlich auf der Grundlage dieses von TWYN GROUP und ihren Handlungsbevollmächtigten erstellten Reportings erfolgt, ohne dass TWYN GROUP zur Offenlegung des von ihr erstellten Reportings verpflichtet wäre. Dies gilt auch für den Fall einer Abweichung des durch den Werber erstellten Reportings von dem von TWYN GROUP vorgelegten Reporting, es sei denn, der Werber erbringt den Nachweis dafür, dass das Reporting von TWYN GROUP im Einzelfall unzutreffend ist. TWYN GROUP ist berechtigt, für ihre Leistungen eine Vorauszahlung des Werbekunden zu verlangen. In diesem Fall wird die Werbemaßnahme des Werbetreibenden nicht starten, bevor die Vorauszahlung bei TWYN GROUP eingegangen ist. Der Werber hat sämtliche von TWYN GROUP in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. TWYN GROUP gewährt grundsätzlich keinerlei Preisnachlässe, Skonti etc. im Gegenzug für eine vor diesem Fälligkeitszeitpunkt erbrachte Zahlung; die in den von TWYN GROUP ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Beträge sind stets vollständig zu begleichen, und zwar durch Überweisung an die folgende Adresse: twyn group IT solutions & marketing services AG, Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG Wels, IBAN: AT90 2032 0100 0002 7326, BIC: ASPKAT2L, oder an eine andere von TWYN GROUP bei Rechnungsstellung gesondert angegebene Adresse. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Werbers ist TWYN GROUP berechtigt, die weitere Ausführung von laufenden Aufträgen bis zur Zahlung zurückzustellen und für die restlichen Schaltungen Vorauszahlungen verlangen.
8. Gewährleistung/ Haftungsausschluss
TWYN GROUP macht weder Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen noch über die Verteilung der AdImpressions/Klicks innerhalb des Kampagnenzeitraumes und ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen. TWYN GROUP verpflichtet sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Werbeleistungen nur zur ordnungsgemäßen Schaltung der Werbeaufträge, steht jedoch nicht für deren tatsächlichen Eingang, Abruf oder Kenntnisnahme beim Empfänger ein. Vorbehaltlich des Nachstehenden leistet TWYN GROUP Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aufgrund von Mängeln, die die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich beeinträchtigen, bestehen jedoch nicht. Mängel sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. TWYN GROUP ist zur Nachbesserung ihrer Leistungen berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Werbetreibenden erst nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen oder Ablehnung der Nachbesserung durch TWYN GROUP zu. Wird die Werbung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß geschaltet, so verpflichtet sich TWYN GROUP, die Schaltung ehestmöglich nachzuholen. Verzögert sich der Nachholversuch für den Werber unzumutbar, so ist der Werber zur Preisminderung oder im Falle der Nichterfüllung zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen nicht zu. In Fällen höherer Gewalt, zB Arbeitskampf, Beschlagnahme und sonstige behördliche Maßnahmen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Störung der Kommunikationsnetze anderer Unternehmen, Rechnerausfall bei Internet Providern, nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy Servern (Zwischenspeicher) uä, die außerhalb des Einflussbereiches von TWYN GROUP liegen, bestehen ebenfalls keine Ansprüche. TWYN GROUP behält in diesen Fällen den Anspruch auf das volle Entgelt, wenn die zu veröffentlichende Werbung in angemessener Zeit nach Beseitigung der Störung veröffentlicht wird. Mängel sind unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei Auftreten von Mängeln bei einem Auftrag ist der Werber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrages zu verweigern. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Bestimmung haften TWYN GROUP, ihre Erfüllungsgehilfen und Handlungsbevollmächtigte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; etwas anderes gilt nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für diesen Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9. Nutzung der Kampagneninhalte des Werbers als Referenzen
Der Werber erteilt TWYN GROUP unentgeltlich das Recht, die kreativen Inhalte der Werbeanzeige zu eigenen Werbezwecken, und insbesondere zur Vermarktung der Online-Werbe-Dienste, weltweit und zeitlich unbeschränkt zu nutzen und dabei auf die Identität des Werbers (auch unter Nutzung von dessen Logo) und auf die besonderen Bedingungen der Ausführung des individuellen Werbeauftrags hinzuweisen. In diesem Zusammenhang darf TWYN GROUP insbesondere, aber nicht abschließend in Printmedien, in Online-Diensten, in Präsentationen, Broschüren, Live-Demonstrationen oder sonstigen Werbematerialien aller Art auf ihre Kooperation mit dem Werber hinweisen. Die Bestimmungen des untenstehenden Artikels 9 bleiben unberührt.
10. Geheimhaltung, Datenschutz
Informationen, die von einer Partei der anderen Partei offengelegt worden sind und dabei als “vertraulich” gekennzeichnet waren, oder die in Anbetracht der Umstände vernünftigerweise als vertraulich behandelt werden müssen (einschließlich dieser Vereinbarung), sind durch die Partei, die die Informationen erhalten hat, als vertraulich zu behandeln. Die die Informationen erhaltende Partei darf diese nur mit der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei Dritten gegenüber offen legen oder sie zu anderen Zwecken als zu dem Zweck nutzen, zu dem die Bekanntgabe der Information erfolgt ist. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab Bekanntgabe der betreffenden Information. Sie besteht jedoch nicht insoweit, als die Information (a) bereits öffentlich bekannt war oder nachfolgend anders als aufgrund einer Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht bekannt geworden ist, (b) der die Information erhaltenden Partei bei Übermittlung bereits bekannt war, (c) durch die die Information erhaltende Partei bereits unabhängig von der Übermittlung in Erfahrung gebracht worden war, oder (d) von einer dritten Person ohne jegliche Vertraulichkeitspflicht oder Nutzungsbeschränkung übermittelt worden ist. Soweit TWYN GROUP sich zur Erbringung ihrer Leistungen eines Dritten bedient, ist sie berechtigt, die zur Durchführung des jeweiligen
Werbeauftrags notwendigen Daten an diesen Dritten weiterzuleiten.
Sofern Auswertungen mit einem passwortgeschützten Zugang im Online-Bereich von TWYN GROUP zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der Werber einerseits das Passwort absolut vertraulich zu behandeln, sicher aufzubewahren und nicht an Dritte weiter zugeben, andererseits TWYN GROUP für Schäden die auf Grund der Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht entstehen, schad- und klaglos zu halten. Für den Fall dass eine Weitergabe innerhalb des Unternehmens vom Werber notwendig ist, verpflichtet sich dieser, das von TWYN GROUP übermittelte Passwort nur jenen Personen seines Unternehmens zu Verfügung zu stellen, die derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen. Der Werber wird hiermit gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass TWYN GROUP seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. Der Werbetreibende stimmt der Weitergabe dieser Daten an Dritte für Zwecke der Marktforschung zu.
11. Sonstiges
Diese Vereinbarung unterliegt den Bestimmungen des Rechts der Republik Österreich. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist Wels. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
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